Da ich bei sowohl bei unserem ersten als auch bei unserem zweiten Kind die Elternzeit übernehmen wollte, musste ich ausführlich zum Thema recherchieren. Eine der ersten Fragen dabei war, wie lange man als Vater überhaupt Elternzeit nehmen kann?

Wie lange können Väter Elternzeit nehmen? Väter können genau wie Mütter eine Höchstdauer von 36 Monaten Elternzeit nehmen. Eine gesetzliche Mindestdauer existiert für die Elternzeit nicht, jedoch sind zum Bezug von Elterngeld mindestens 2 Monate vorgegeben. 12 Monate der Elternzeit müssen in den ersten drei Lebensjahren genommen werden. Die restlichen 24 Monate können entweder auch in diesem Zeitraum genommen werden oder auf Wunsch zwischen dem dritten und achten Geburtstag.

Das sind kurz zusammengefasst die Fakten zur reinen möglichen Dauer der Elternzeit. Beim Thema Elternzeit als Vater zu nehmen gibt es allerdings noch einige weitere Punkte zu beachten, die insbesondere auch die Unterschiede zwischen Elternzeit und Elterngeld betreffen.

Wie lange Väter Elternzeit nehmen können

Elternzeit ist vorrangig ein Arbeitnehmerrecht und ermöglicht Arbeitnehmern eine unbezahlte, gesetzliche Auszeit im Zuge einer Geburt in Anspruch zu nehmen. Hierfür stehen jedem Elternteil, Mutter und Vater, 36 Monate zur Verfügung.

In den ersten drei Lebensjahren des Kindes kann man entweder die vollen 36 Monate in Anspruch nehmen oder nur einen Teil. Eine Mindestdauer besteht in diesem Zusammenhang nicht (Achtung: Elterngeld bedarf mindestens 2 Monate!). Nimmt man nicht die vollen 36 Monate in Anspruch, so kann man 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten um dem achten Lebensjahr übertragen. Nicht genutzte Monate der restlichen 12 Monate können nicht übertragen werden. Das bedeutet man muss zwar nicht zwingend 12 Monate innerhalb der ersten drei Jahre nehmen, jedoch kann man übrige Monate, die über die 24 Monate hinausgehen dann nicht mehr übertragen.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Elternzeit?

Im rechtlichen Rahmen (§ 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) gibt es diverse Anspruchsvoraussetzungen.

  • Arbeitnehmer können einen Anspruch geltend machen zur Betreuung und Erziehung eines Kindes, mit dem sie in einem Haushalt leben
  • Der Arbeitnehmer muss die Erziehung und Betreut des Kindes selbst übernehmen und kann sie nicht einem anderen überlassen. Allerdings ist eine Unterstützung durch Dritte bspw. Familienangehörige oder Au-Pairs erlaubt.
  • Das Arbeitsverhältnis muß ein bestehendes und zu Beginn der Elternzeit andauerndes Arbeitsverhältnis sein. Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sind dabei unerheblich.
  • Das zu betreuende Kind kann, muss aber nicht das leibliche Kind des Arbeitnehmers sein.
  • Beide Elternteile können zeitweise oder in Gänze zusammen in Elternzeit gehen.
  • Für die Beantragung der Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren gilt eine Frist von 7 Wochen
  • Für die Beantragung der Übertragung von Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr gelten allerdings 13 Wochen

Rein formal muss der Arbeitgeber der Elternzeit nicht zustimmen, da es sich hierbei um einen Rechtsanspruch handelt. Die gesetzlich zugesicherten Zeiten können nicht vom Arbeitgeber eingeschränkt oder verweigert werden. Insofern bestimmt der Arbeitgeber nicht wie lange Väter Elternzeit nehmen können? Jedoch muss der Arbeitnehmer einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen und sich dabei an die entsprechenden Voraussetzungen, Formalien und Fristen halten.

Vor diesem Hintergrund ist es auch wichtig zu beachten, dass man sich unabhängig von der Aufteilung der Elternzeit, bei der Beantragung für die nächsten zwei Jahre festlegen muss. Dies soll dem Arbeitgeber Planungssicherheit verschaffen. Es ist zwar gesetzlich geregelt, wie lange Väter Elternzeit nehmen können, sie müssen sich ihrerseits aber an die Vorgaben halten. Beantragt man daher für nächsten beiden Jahre bspw. nur 12 Monate Elternzeit, so ist man im Falle eines Verlängerungswunsches von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Beantragt man von vornherein 24 Monate oder bspw. 18 Monate, so benötigt man keine Zustimmung des Arbeitgebers.

Wie beantrage ich Elternzeit?


Elternzeit muss zwar durch den Arbeitgeber nicht genehmigt werden, es muss allerdings ein schriftlicher Antrag dafür beim Arbeitgeber gestellt werden, wodurch dieser fristgerecht informiert wird. Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit eingereicht werden. Wichtig ist, dass der Antrag schriftlich erfolgen muss, da Fax oder E-Mail hierzu nicht ausreichen. Mit dem Antrag muss man sich außerdem genau festlegen, wie man die nächsten zwei Jahre plant, wie im vorherigen Absatz beschrieben.

Was ist beim Umgang mit dem Arbeitgeber zu beachten?

Rein rechtlich gesehen hat man als Vater beim Thema Elternzeit alle Trümpfe in der Hand. Dennoch gibt es neben den bisher geschilderten Punkten noch ein paar zusätzliche Aspekte im Umgang mit dem Arbeitgeber zu beachten.

Mit dem Gesetz im Rücken könnte man meinen es sei problemlos möglich seine Ansprüche auf Elternzeit geltend zu machen. Doch die Sicherheit trügt. Es zwar nicht die Regel kann aber in Einzelfällen vorkommen: Ein zu früh gestellter Antrag auf Elternzeit kann in einer Kündigung resultieren. Während der Elternzeit sowie acht Wochen davor gilt ein Sonderkündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Davor jedoch kann eine Kündigung aus anderen Gründen (nicht der Elternzeit) sehr wohl erfolgen. Auch nach der Elternzeit gilt nicht mehr der Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung kann somit je nach dem Verhältnis zum Arbeitgeber durchaus drohen.

Nach der Elternzeit hat man zudem keinen Anspruch auf Rückkehr auf den exakt gleichen Arbeitsplatz, sondern nur auf gleiche Arbeitszeit und Entlohnung. Somit kann es sein, dass, selbst wenn eine Kündigung kein Risiko im jeweiligen Arbeitsverhältnis darstellt, der angestammte Arbeitsplatz im Anschluss an die Elternzeit weg ist. Die weitere Karriere kann so einen Knick bekommen.

Natürlich sind diese Horrorszenarien nicht zwingend und sollten bei einem gesunden und gutem Arbeitsverhältnis kein Problem darstellen. Man sollte diese Punkte nur im Hinterkopf behalten und nicht nur mit einem rein rechtlich gesichertem Anspruchsdenken in ein Gespräch mit seinem Chef gehen.

Elternzeit in Verbindung mit Elterngeld

Elternzeit und Elterngeld sind nicht nur begrifflich unterschiedlich, sie weisen auch inhaltlich von der zeitlichen Gestaltung und den Rahmenbedingungen wesentliche Unterschiede auf.
Elternzeit für sich allein genommen ist erstmal das Recht auf unbezahlte Abwesenheit als Arbeitnehmer zum Zweck der Kinderbetreuung und -erziehung. Elterngeld bietet hierzu eine Ergänzung und Möglichkeit einen Teil des Verdienstausfalls zu kompensieren.

Die wesentlichen Unterschiede dabei sind:

  • Elterngeld steht nicht nur Arbeitnehmern zur Verfügung, sondern bspw. auch Selbständigen und Unternehmern.
  • Das Elterngeld wird für maximal 14 Monate pro Kind gezahlt. Allerdings, nur wenn mindestens 2 Monate davon gemeinsam genommen werden (im Volksmund sogenannte Vätermonate), ansonsten sind es maximal 12 Monate.
  • Eltern können sich die 12 bzw. 14 Monate aufteilen. Anders als bei der Elternzeit stehen diese Anzahl an Monaten aber nur pro Kind und nicht pro Elternteil zur Verfügung. Das heißt, es sind maximal 14 Monate möglich und nicht zweimal 14 Monate.
  • Für den Bezug von Elterngeld müssen mindestens zwei Monate Elternzeit genommen werden. Entscheidend ist dabei die Anzahl, d. h. sie müssen nicht aufeinanderfolgend genommen werden. Die Monate können auch auf zwei Zeitpunkte aufgeteilt werden.
  • Elterngeld muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden und nicht beim Arbeitgeber.

Elterngeld ist ein breites eigenständiges Thema. Weiterführende Informationen werden in einem weiteren Artikel ausführlich behandelt.

Wann ist Elternzeit als Vater sinnvoll?

Das ist eine Frage, die nicht pauschal beantwortet werden kann. Rein rechtlich hat man eine Menge Zeit zur Verfügung. In der Praxis allerdings ist diese Zeit dann doch durch finanzielle Zwänge und Karriereabwägungen eingeschränkt. Anstelle der möglichen Maximalzeit von 36 Monaten, verdichtet es sich in 60 % der Fälle auf die 2 Partnermonate.

Vor diesem Hintergrund kann man dann nochmals die Frage über das „Wann“ stellen. Anstatt einer Antwort möchte ich hier eine Liste von Denkanstößen geben. So kann sich jeder das herauspicken, was am besten zur seiner individuellen Situation und Einstellung passt.

  • Vätermonate (Variante 1): Die ersten beiden Monate mit dem Neugeborenen genießen, sich als Familie finden und die Mutter in den ersten Wochen unterstützen. Dieses Modell ist sowas wie der Klassiker beim ersten Kind. Gleichzeitig ermöglicht diese Variante den Bezug von insgesamt 14 Monaten Elterngeld pro Kind.
  • Halb-und-Halb: Sich faktisch die Elternzeit hälftig aufteilen. Die Mutter übernimmt die ersten 6 Monate oder das erste Jahr und der Vater dann die zweite Hälfte. Die faire, partnerschaftliche Variante ist insbesondere geeignet, wenn beide gerne im Berufsleben stehen und im optimalen Fall noch ähnlich verdienen.
  • Vätermonate (Variante 2): Der erste und der letzte Monat des ersten Jahres werden Vätermonate. Hier liegt der Vorteil darin, dass der Vater zwei unterschiedliche Phasen des Kindes intensiver erlebt. Mutter erhält so zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Verschnaufpause.
  • Teilzeit in Elternzeit: Beide arbeiten in Teilzeit und teilen sich die Arbeit mit dem Kind auf genau wie auch die Einkommensversorgung. Hängt zu einem Großteil, aber auch von der generellen Möglichkeit ab den jeweiligen Job auch in Teilzeit ausüben zu können. Interessante Variante auch in Kombination mit den Möglichkeiten von Elterngeld Plus.

Verwandte Themen:

Kann man als Vater die Elternzeit splitten? Die Elternzeit kann im Rahmen der oben geschilderten Voraussetzungen beliebig gesplittet werden. Entscheidend ist die Einhaltung der jeweiligen Fristen und die zwingende Festlegung über die genaue Aufteilung bei Beantragung für die nächsten zwei Jahre.

Elternzeit als Vater nur für 1 Monat zu nehmen? Man kann Elternzeit natürlich auch nur für einen Monat nehmen. Es handelt sich dann dabei aber um eine unbezahlte Freistellung. Für den Anspruch auf Elterngeld müssen mindestens 2 Monate Elternzeit genommen werden.

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